Änderung § 72 BeurkG vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 72 BeurkG, alle Änderungen durch Artikel 4 DiRUG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des BeurkG

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§ 72 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 72 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 72


(Text neue Fassung)

§ 72 Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts


(Textabschnitt unverändert)

Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.



(heute geltende Fassung) 



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