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Änderung § 54 BeurkG vom 01.09.2009
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§ 54 BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 54 BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Rechtsmittel | |
(1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung nach den §§ 45, 46, 51 sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde gegeben. | |
(Text alte Fassung) (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Über die Beschwerde entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2 Über die Beschwerde entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat. |
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