Tools:
Update via:
Änderung § 56 BeurkG vom 17.08.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 BeurkG und Änderungshistorie des BeurkGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 56 BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | § 56 BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 56 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten | |
(1) u. (2) (Änderungsvorschriften) | |
(Text alte Fassung) (3) In §§ 1410, 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Worte "vor Gericht oder vor einem Notar" durch die Worte "zur Niederschrift eines Notars" ersetzt. § 2356 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (3) (aufgehoben) |
(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6466/al49273-0.htm