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Änderung § 41 BeurkG vom 09.06.2017
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§ 41 BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung | § 41 BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift | |
(Text alte Fassung) 1 Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 2 Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. 3 § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 2 Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. 3 § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. |
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