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Änderung § 59 BeurkG vom 09.06.2017

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§ 59 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 59 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396

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§ 59 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 59 Verordnungsermächtigung


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1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über den Inhalt, den Aufbau und die Führung des Verwahrungsverzeichnisses einschließlich der Verweismöglichkeiten auf die im Urkundenverzeichnis zu der Urkunde gespeicherten Daten sowie über Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit. 2 Die Verordnung kann auch Ausnahmen von der Eintragungspflicht anordnen. 3 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit müssen denen zur Gewährleistung der Datensicherheit des Elektronischen Urkundenarchivs entsprechen.


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