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Änderung § 73 BeurkG vom 09.06.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 73 BeurkG, alle Änderungen durch Artikel 2 NotUntAufbÄndG am 9. Juni 2017 und Änderungshistorie des BeurkGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 68 BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung | § 73 BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
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(Text alte Fassung) § 68 | (Text neue Fassung)§ 73 |
(1) §§ 45 bis 49, 51, 52, 54 dieses Gesetzes gelten auch für Urkunden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind. Dies gilt auch, wenn die Beurkundungszuständigkeit weggefallen ist. | (1) 1 §§ 45 bis 49, 51, 52, 54 dieses Gesetzes gelten auch für Urkunden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind. 2 Dies gilt auch, wenn die Beurkundungszuständigkeit weggefallen ist. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Ausfertigung einer Niederschrift ist auch dann als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes genügt. (3) § 2256 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch für Testamente, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einem Richter errichtet worden sind. |
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