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Synopse aller Änderungen des BeurkG am 28.12.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2010 durch Artikel 2 des TestRegG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BeurkG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung | BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20a Vorsorgevollmacht | |
(Text alte Fassung) Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung hinweisen. | (Text neue Fassung) Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6466/v169533-2010-12-28.htm