Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des BeurkG am 01.01.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 2 des NotUntAufbÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BeurkG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Überschreiten des Amtsbezirks § 3 Verbot der Mitwirkung als Notar § 4 Ablehnung der Beurkundung § 5 Urkundensprache Zweiter Abschnitt Beurkundung von Willenserklärungen 1. Ausschließung des Notars § 6 Ausschließungsgründe § 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen 2. Niederschrift § 8 Grundsatz § 9 Inhalt der Niederschrift § 10 Feststellung der Beteiligten § 11 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit § 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung § 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 13a Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht § 14 Eingeschränkte Vorlesungspflicht § 15 Versteigerungen § 16 Übersetzung der Niederschrift 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten § 17 Grundsatz § 18 Genehmigungserfordernisse § 19 Unbedenklichkeitsbescheinigung § 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht § 20a Vorsorgevollmacht § 21 Grundbucheinsicht, Briefvorlage 4. Beteiligung behinderter Personen § 22 Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte § 23 Besonderheiten für hörbehinderte Beteiligte § 24 Besonderheiten für hör- und sprachbehinderte Beteiligte, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist § 25 Schreibunfähige § 26 Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen § 27 Begünstigte Personen § 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit § 29 Zeugen, zweiter Notar § 30 Übergabe einer Schrift § 31 (weggefallen) § 32 Sprachunkundige § 33 Besonderheiten beim Erbvertrag § 34 Verschließung, Verwahrung § 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten § 35 Niederschrift ohne Unterschrift des Notars Dritter Abschnitt Sonstige Beurkundungen 1. Niederschriften § 36 Grundsatz § 37 Inhalt der Niederschrift § 38 Eide, eidesstattliche Versicherungen 2. Vermerke § 39 Einfache Zeugnisse § 39a Einfache elektronische Zeugnisse § 40 Beglaubigung einer Unterschrift § 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift § 42 Beglaubigung einer Abschrift § 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde Vierter Abschnitt Behandlung der Urkunden § 44 Verbindung mit Schnur und Prägesiegel § 44a Änderungen in den Urkunden § 45 Aushändigung der Urschrift § 46 Ersetzung der Urschrift § 47 Ausfertigung § 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung § 49 Form der Ausfertigung § 50 Übersetzungen § 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht § 52 Vollstreckbare Ausfertigungen § 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht § 54 Rechtsmittel Sechster Abschnitt Verwahrung § 57 Antrag auf Verwahrung § 58 Durchführung der Verwahrung § 59 Verordnungsermächtigung § 60 Widerruf § 61 Absehen von Auszahlung § 62 Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten Siebter Abschnitt Schlußvorschriften 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen a) Bundesrecht § 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten § 64 Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz § 65 Unberührt bleibendes Bundesrecht b) Landesrecht § 66 Unberührt bleibendes Landesrecht § 67 Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung § 68 | |
(Text alte Fassung) § 69 Notare in Baden-Württemberg | (Text neue Fassung) § 69 (aufgehoben) |
c) Amtliche Beglaubigungen § 70 d) Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren § 71 e) Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts § 72 f) Bereits errichtete Urkunden § 73 g) Verweisungen § 74 2. Geltung in Berlin § 75 3. Inkrafttreten § 76 Schlußformel | |
§ 58 Durchführung der Verwahrung | |
(1) 1 Der Notar hat anvertraute Gelder unverzüglich einem Sonderkonto für fremde Gelder (Notaranderkonto) zuzuführen. 2 Der Notar ist zu einer bestimmten Art der Anlage nur bei einer entsprechenden Anweisung der Beteiligten verpflichtet. 3 Fremdgelder sowie deren Erträge dürfen auch nicht vorübergehend auf einem sonstigen Konto des Notars oder eines Dritten geführt werden. (2) 1 Das Notaranderkonto muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitut oder der Deutschen Bundesbank eingerichtet sein. 2 Die Anderkonten sollen bei Kreditinstituten in dem Amtsbereich des Notars oder den unmittelbar angrenzenden Amtsgerichtsbezirken desselben Oberlandesgerichtsbezirks eingerichtet werden, sofern in der Anweisung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen wird oder eine andere Handhabung sachlich geboten ist. 3 Für jede Verwahrungsmasse muß ein gesondertes Anderkonto geführt werden, Sammelanderkonten sind nicht zulässig. | |
(3) 1 Über das Notaranderkonto darf nur der Notar persönlich, dessen amtlich bestellter Vertreter oder der Notariatsverwalter verfügen. 2 Satz 1 gilt für den mit der Aktenverwahrung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 betrauten Notar entsprechend, soweit ihm die Verfügungsbefugnis über Anderkonten übertragen worden ist. 3 Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Verfügungen auch durch einen entsprechend bevollmächtigten anderen Notar erfolgen dürfen. 4 Verfügungen sollen nur erfolgen, um Beträge unverzüglich dem Empfangsberechtigten oder einem von diesem schriftlich benannten Dritten zuzuführen. 5 Sie sind grundsätzlich im bargeldlosen Zahlungsverkehr durchzuführen, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Beteiligten die Auszahlung in bar oder mittels Bar- oder Verrechnungsscheck gebieten. 6 Die Gründe für eine Bar- oder Scheckauszahlung sind von dem Notar zu vermerken. 7 Die Bar- oder Scheckauszahlung ist durch den berechtigten Empfänger oder einen von ihm schriftlich Beauftragten nach Feststellung der Person zu quittieren. 8 Verfügungen zugunsten von Privat- oder Geschäftskonten des Notars sind lediglich zur Bezahlung von Kostenforderungen aus dem zugrundeliegenden Amtsgeschäft unter Angabe des Verwendungszwecks und nur dann zulässig, wenn hierfür eine notarielle Kostenrechnung erteilt und dem Kostenschuldner zugegangen ist und Auszahlungsreife des verwahrten Betrages zugunsten des Kostenschuldners gegeben ist. | (3) 1 Über das Notaranderkonto darf nur der Notar persönlich, dessen amtlich bestellter Vertreter oder der Notariatsverwalter verfügen. 2 Satz 1 gilt für den mit der Aktenverwahrung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 betrauten Notar entsprechend, soweit ihm die Verfügungsbefugnis über Anderkonten übertragen worden ist. 3 Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Verfügungen auch durch einen entsprechend bevollmächtigten anderen Notar oder im Land Baden-Württemberg durch Notariatsabwickler erfolgen dürfen. 4 Verfügungen sollen nur erfolgen, um Beträge unverzüglich dem Empfangsberechtigten oder einem von diesem schriftlich benannten Dritten zuzuführen. 5 Sie sind grundsätzlich im bargeldlosen Zahlungsverkehr durchzuführen, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Beteiligten die Auszahlung in bar oder mittels Bar- oder Verrechnungsscheck gebieten. 6 Die Gründe für eine Bar- oder Scheckauszahlung sind von dem Notar zu vermerken. 7 Die Bar- oder Scheckauszahlung ist durch den berechtigten Empfänger oder einen von ihm schriftlich Beauftragten nach Feststellung der Person zu quittieren. 8 Verfügungen zugunsten von Privat- oder Geschäftskonten des Notars sind lediglich zur Bezahlung von Kostenforderungen aus dem zugrundeliegenden Amtsgeschäft unter Angabe des Verwendungszwecks und nur dann zulässig, wenn hierfür eine notarielle Kostenrechnung erteilt und dem Kostenschuldner zugegangen ist und Auszahlungsreife des verwahrten Betrages zugunsten des Kostenschuldners gegeben ist. |
(4) Eine Verwahrung soll nur dann über mehrere Anderkonten durchgeführt werden, wenn dies sachlich geboten ist und in der Anweisung ausdrücklich bestimmt ist. (5) 1 Schecks sollen unverzüglich eingelöst oder verrechnet werden, soweit sich aus den Anweisungen nichts anderes ergibt. 2 Der Gegenwert ist nach den Absätzen 2 und 3 zu behandeln. | |
§ 66 Unberührt bleibendes Landesrecht | |
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Notars bleiben folgende landesrechtliche Vorschriften unberührt: 1. Vorschriften über die Beurkundung von freiwilligen Versteigerungen; dies gilt nicht für die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; 2. Vorschriften über die Zuständigkeit zur Aufnahme von Inventaren, Bestandsverzeichnissen, Nachlaßverzeichnissen und anderen Vermögensverzeichnissen sowie zur Mitwirkung bei der Aufnahme solcher Vermögensverzeichnisse; 3. Vorschriften, nach denen die Gerichtsvollzieher zuständig sind, Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen sowie das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden; 4. Vorschriften, nach denen die Amtsgerichte zuständig sind, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen, die Vereidigung sowie eidesstattliche Versicherungen dieser Personen zu beurkunden; 5. Vorschriften, nach denen Beurkundungen in Fideikommißsachen, für die ein Kollegialgericht zuständig ist, durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen können; 6. Vorschriften, nach denen die Vorstände der Vermessungsbehörden, die das amtliche Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung führen, und die von den Vorständen beauftragten Beamten dieser Behörden zuständig sind, Anträge der Eigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken zu beurkunden oder zu beglaubigen; 7. Vorschriften über die Beurkundung der Errichtung fester Grenzzeichen (Abmarkung); 8. Vorschriften über die Beurkundung von Tatbeständen, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, durch Behörden, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Markscheider; 9. Vorschriften über Beurkundungen in Gemeinheitsteilungs- und agrarrechtlichen Ablösungsverfahren einschließlich der Rentenübernahme- und Rentengutsverfahren; 10. Vorschriften über Beurkundungen im Rückerstattungsverfahren; 11. Vorschriften über die Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation; 12. Vorschriften über Beurkundungen in Kirchenaustrittssachen. (2) Auf Grund dieser Vorbehalte können den Gerichten Beurkundungszuständigkeiten nicht neu übertragen werden. (3) Auf Grund anderer bundesrechtlicher Vorbehalte kann 1. die Zuständigkeit der Notare für öffentliche Beurkundungen (§ 20 der Bundesnotarordnung) nicht eingeschränkt werden, 2. nicht bestimmt werden, daß für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, und 3. keine Regelung getroffen werden, die den Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts dieses Gesetzes entgegensteht. | |
(4) 1 Die Vorschriften über die Beurkundungszuständigkeiten der Ratschreiber und sonstigen Hilfsbeamten der Grundbuchämter in Baden-Württemberg, insbesondere § 6 des badischen Grundbuchausführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1925 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 296) sowie Artikel 32 Abs. 1, Artikel 33, 34 des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931 (Württembergisches Regierungsblatt S. 545), bleiben unberührt; diese Vorschriften können von den dafür zuständigen Stellen aufgehoben, geändert oder durch Vorschriften entsprechenden Inhalts ersetzt werden, die für das Land Baden-Württemberg einheitlich gelten; dabei dürfen jedoch die Beurkundungszuständigkeiten nicht über den Umfang hinaus erweitert werden, in dem sie wenigstens in einem der Rechtsgebiete des Landes bereits bestehen; § 36 des Rechtspflegergesetzes gilt entsprechend. 2 Unberührt bleiben ferner die Vorschriften, nach denen gegen Entscheidungen der Bezirksnotare, Ratschreiber und sonstigen Hilfsbeamten der Grundbuchämter in den Fällen des § 54 das Amtsgericht angerufen werden kann. | |
§ 69 Notare in Baden-Württemberg | § 69 (aufgehoben) |
1 Notar im Sinne dieses Gesetzes ist auch der nach dem badischen Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit bestellte Notar und der Bezirksnotar. 2 Für einen solchen Notar gilt § 3 Abs. 1 Nr. 8 in Angelegenheiten des Landes Baden-Württemberg nicht allein deswegen, weil der Notar in einem Dienstverhältnis zu diesem Lande steht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6466/v205927-2018-01-01.htm