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Zitierungen von § 55 BeurkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 BeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeurkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 75 BeurkG Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs (vom 01.08.2022)
... und sonstige Amtshandlungen, die vor dem 1. Januar 2022 vorgenommen worden sind, sind die §§ 55 und 56 nicht anzuwenden. Abweichend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu ... und sonstige Amtshandlungen, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 vorgenommen werden, gilt § 55 Absatz 2 nur im Hinblick auf das Urkundenverzeichnis und sind § 55 Absatz 3 sowie § 56 nicht ... vorgenommen werden, gilt § 55 Absatz 2 nur im Hinblick auf das Urkundenverzeichnis und sind § 55 Absatz 3 sowie § 56 nicht anzuwenden. Im Übrigen gelten für die vom 1. Januar bis ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 119 BNotO Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen (vom 01.08.2022)
... jede elektronische Urkundensammlung ist ein Urkundenverzeichnis anzulegen. § 55 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes gilt entsprechend. Die in den Urkundensammlungen verwahrten Erbverträge sind zuvor ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 2 NotUntAufbÄndG Änderung des Beurkundungsgesetzes (vom 06.12.2019)
... eingefügt: „Fünfter Abschnitt Verwahrung der Urkunden § 55 Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden (1) Der Notar führt ein elektronisches ... 23. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Abschnitt. 24. Der bisherige § 55 wird aufgehoben. 25. Der bisherige § 56 wird § 63. 26. Der ...
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