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Zitierungen von § 56 BeurkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 BeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeurkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 BeurkG Verschließung, Verwahrung (vom 01.01.2022)
... des Notars. (4) Die Urschrift einer Verfügung von Todes wegen darf nicht nach § 56 in die elektronische Form übertragen ...
§ 45 BeurkG Urschrift (vom 01.08.2022)
... ist, in der Verwahrung des Notars. (2) Wird die Urschrift der notariellen Urkunde nach § 56 in ein elektronisches Dokument übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung ...
§ 46 BeurkG Ersetzung der Urschrift (vom 01.08.2022)
... Fassung der Urschrift ganz oder teilweise zerstört worden, soll die Urschrift erneut nach § 56 in die elektronische Form übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt ... Für die Wiederherstellung aus einer früheren elektronischen Fassung gilt § 56 Absatz 1 entsprechend; in dem Vermerk soll zusätzlich die Tatsache der sicheren Speicherung im ...
§ 75 BeurkG Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs (vom 01.08.2022)
... Amtshandlungen, die vor dem 1. Januar 2022 vorgenommen worden sind, sind die §§ 55 und 56 nicht anzuwenden. Abweichend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu vermerken, ... § 55 Absatz 2 nur im Hinblick auf das Urkundenverzeichnis und sind § 55 Absatz 3 sowie § 56 nicht anzuwenden. Im Übrigen gelten für die vom 1. Januar bis zum 30. Juni ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 119 BNotO Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen (vom 01.08.2022)
... und die Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronischen Urkundensammlungen gilt § 56 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes entsprechend; anstelle des Notars handelt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. ... Geschäftsstelle. Für die rechtliche Stellung der elektronischen Dokumente gilt § 56 Absatz 4 des Beurkundungsgesetzes entsprechend. In das Urkundenverzeichnis werden aus der Urkundenrolle mindestens die ...
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
§ 34 NotAktVV Elektronische Urkundensammlung (vom 01.08.2022)
... Papierform erstellt wurden, können verwahrt werden als 1. elektronische Fassung ( § 56 des Beurkundungsgesetzes ), 2. elektronisch beglaubigte Abschrift, wenn es sich bei ihnen um Ausfertigungen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 2 NotUntAufbÄndG Änderung des Beurkundungsgesetzes (vom 06.12.2019)
... „(4) Die Urschrift einer Verfügung von Todes wegen darf nicht nach § 56 in die elektronische Form übertragen werden." 4. ... 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Wird die Urschrift der notariellen Urkunde nach § 56 in ein elektronisches Dokument übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung ... Fassung der Urschrift ganz oder teilweise zerstört worden, soll die Urschrift erneut nach § 56 in die elektronische Form übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt ... der Urschrift. Für die Wiederherstellung aus einer früheren elektronischen Fassung gilt § 56 Absatz 1 entsprechend; in dem Vermerk soll zusätzlich die Tatsache der sicheren Speicherung im ... Urkundensammlung, einer elektronischen Urkundensammlung und einer Erbvertragssammlung. § 56 Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen ... Abschnitt. 24. Der bisherige § 55 wird aufgehoben. 25. Der bisherige § 56 wird § 63. 26. Der bisherige § 57 wird aufgehoben. 27. Die ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 4 DiRUG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... „§ 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." 14. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ...
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