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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau (InvestAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.05.2003 BGBl. I S. 718; zuletzt geändert durch Artikel 27 Abs. 3 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-303 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-303 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle und Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
- 1.
- Depotführung,
- 2.
- Rechnungswesen,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 InvestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvestAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 InvestAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...
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