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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau (InvestAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.05.2003 BGBl. I S. 718; zuletzt geändert durch Artikel 27 Abs. 3 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-303 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-303 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlussprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Investmentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen, Depotgeschäft und Marketing sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- Im Prüfungsbereich Investmentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen:
- a)
- Markt- und Unternehmensanalysen,
- b)
- Verwaltung von Fonds,
- c)
- Fondsbuchhaltung,
- d)
- Abwicklung von Handelsgeschäften
- 2.
- Im Prüfungsbereich Depotgeschäft und Marketing:
- a)
- Depotführung,
- b)
- Marketinginstrumente und Vertriebskanäle
- 3.
- Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
- arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen,
- b)
- Berufsbildung und Personalwirtschaft,
- c)
- Wirtschaftsordnung und -politik
- 4.
- Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
- a)
- Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidung,
- b)
- Produktgestaltung,
- c)
- Anteilspreisermittlung,
- d)
- Fondsreporting,
- e)
- Anlegerschutz.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Investmentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 InvestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvestAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 InvestAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6474/a90290.htm