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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau (InvestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2003 BGBl. I S. 718; zuletzt geändert durch Artikel 27 Abs. 3 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-303 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Investmentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen, Depotgeschäft und Marketing sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
Im Prüfungsbereich Investmentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen:

In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle insbesondere aus den Gebieten

a)
Markt- und Unternehmensanalysen,

b)
Verwaltung von Fonds,

c)
Fondsbuchhaltung,

d)
Abwicklung von Handelsgeschäften

bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit der Auflegung, der Verwaltung, dem Rechnungswesen und dem Controlling von Fonds bearbeiten und Lösungen entwickeln kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er Kauf- und Verkaufsentscheidungen vorbereiten sowie Anlagegegenstände des Sondervermögens in deren Marktumfeld einordnen und bewerten kann. Dabei soll er nachweisen, dass er die Wechselwirkungen zwischen Markt, Unternehmens- und Kundeninteressen berücksichtigen kann.

2.
Im Prüfungsbereich Depotgeschäft und Marketing:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle insbesondere aus den Gebieten

a)
Depotführung,

b)
Marketinginstrumente und Vertriebskanäle

bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäftsvorfälle der Investmentdepots bearbeiten sowie zielgruppenorientierte Marketingstrategien für den Vertriebserfolg darstellen kann.

3.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten

a)
arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen,

b)
Berufsbildung und Personalwirtschaft,

c)
Wirtschaftsordnung und -politik

bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt sowie die Bedeutung der Investmentbranche als Wirtschaftsfaktor darstellen kann.

4.
Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:

Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm aus unterschiedlichen Gebieten zur Auswahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

a)
Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidung,

b)
Produktgestaltung,

c)
Anteilspreisermittlung,

d)
Fondsreporting,

e)
Anlegerschutz.

Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte zugrunde zu legen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und präsentieren sowie Gespräche systematisch, situationsbezogen und adressatengerecht führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen.

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Investmentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 InvestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvestAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 InvestAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...