Tools:
Update via:
Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau (InvestAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.05.2003 BGBl. I S. 718; zuletzt geändert durch Artikel 27 Abs. 3 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-303 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-303 Berufliche Bildung
|
Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
BGBl. I 2003 S. 726 - 727
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln.
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
- A.
- B.
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.1
-
- 3.3
-
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
- 6.2
-
- 6.3
-
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.4
-
- 2.2
-
- 2.4
-
zu vermitteln.
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.3
-
- 3.1
-
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.2
-
- 4.3
-
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.2
-
- 2.2
-
- 2.4
-
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.1
-
- 5.2
-
- 5.3
-
- 2.4
-
zu vermitteln.
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.2
-
- 4.4
-
- 2.4
-
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.4
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 4.4
-
- 2.2
-
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.1
-
- 5.2
-
- 5.3
-
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.1
-
- 5.2
-
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.1
-
- 3.2
-
- 1.2
-
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.3
-
- 3.1
-
- 3.3
-
fortzuführen.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 InvestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvestAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 InvestAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 InvestAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6474/a90293.htm