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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden (ArbGMiVerpflV k.a.Abk.)

V. v. 16.08.1968 BGBl. I S. 981; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.09.1968; FNA: 7101-1 Allgemeine gewerberechtliche Vorschriften
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§ 1



(1) Ein Arbeitgeber, der den Vorschriften des § 139b Abs. 5 oder des § 139g Abs. 2 der Gewerbeordnung unterliegt, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde alle zwei Jahre bis zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt folgendes mitzuteilen:

1.
Seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift;

2.
Bezeichnung und Anschrift der von ihm betriebenen Arbeitsstätte; ist die Arbeitsstätte seit der letzten Mitteilung nach dieser Verordnung verlegt worden, so ist auch die frühere Anschrift mitzuteilen;

3.
Name des Leiters der Arbeitsstätte;

4.
den für die Arbeitsstätte zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung;

5.
Zahl der Arbeitnehmer, getrennt nach männlichen, weiblichen und jugendlichen sowie nach inländischen und ausländischen Arbeitnehmern;

6.
Zahl der in Heimarbeit Beschäftigten, an die er Heimarbeit ausgibt.

(2) In die Zahl der mitzuteilenden Arbeitnehmer nach Absatz 1 Nr. 5 sind die Lehrlinge und Anlernlinge einzubeziehen.

Nicht einzubeziehen sind

1.
bei einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,

2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit,

3.
die leitenden Angestellten, wenn ihnen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ArbGMiVerpflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbGMiVerpflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ArbGMiVerpflV
... obersten Landesbehörden können auch einen längeren als den in § 1 Abs. 1 vorgesehenen Zeitabstand, in dem die Mitteilungen zu machen sind, bestimmen.  ...
§ 3 ArbGMiVerpflV
... der den Arbeitgebern nach § 1 auferlegten Verpflichtungen können die zuständigen Behörden von den Arbeitgebern ... Behörden von den Arbeitgebern jederzeit Auskunft über die Tatbestände nach § 1 verlangen, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß sich die Verhältnisse, ... anzunehmen ist, daß sich die Verhältnisse, über die der Arbeitgeber nach § 1 Mitteilung zu machen hat, seit der letzten Mitteilung geändert ...