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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden (ArbGMiVerpflV k.a.Abk.)

V. v. 16.08.1968 BGBl. I S. 981; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.09.1968; FNA: 7101-1 Allgemeine gewerberechtliche Vorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 139b Abs. 5 und des § 139g Abs. 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1



(1) Ein Arbeitgeber, der den Vorschriften des § 139b Abs. 5 oder des § 139g Abs. 2 der Gewerbeordnung unterliegt, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde alle zwei Jahre bis zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt folgendes mitzuteilen:

1.
Seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift;

2.
Bezeichnung und Anschrift der von ihm betriebenen Arbeitsstätte; ist die Arbeitsstätte seit der letzten Mitteilung nach dieser Verordnung verlegt worden, so ist auch die frühere Anschrift mitzuteilen;

3.
Name des Leiters der Arbeitsstätte;

4.
den für die Arbeitsstätte zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung;

5.
Zahl der Arbeitnehmer, getrennt nach männlichen, weiblichen und jugendlichen sowie nach inländischen und ausländischen Arbeitnehmern;

6.
Zahl der in Heimarbeit Beschäftigten, an die er Heimarbeit ausgibt.

(2) In die Zahl der mitzuteilenden Arbeitnehmer nach Absatz 1 Nr. 5 sind die Lehrlinge und Anlernlinge einzubeziehen.

Nicht einzubeziehen sind

1.
bei einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,

2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit,

3.
die leitenden Angestellten, wenn ihnen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist.


§ 2



(1) Die Form der Mitteilung und der für die Verhältnisse maßgebende Stichtag werden durch die zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt. Die zuständigen obersten Landesbehörden können auch einen längeren als den in § 1 Abs. 1 vorgesehenen Zeitabstand, in dem die Mitteilungen zu machen sind, bestimmen.

(2) Für die Mitteilung eines Arbeitgebers, der Arbeitnehmer

1.
nur in einer bestimmten Jahreszeit (Campagne-Betrieb),

2.
regelmäßig in einer bestimmten Jahreszeit ungewöhnlich verstärkt (Saison-Betrieb)

beschäftigt, sind die Verhältnisse des Tages maßgebend, an dem die höchste Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt wird.


§ 3



Unbeschadet der den Arbeitgebern nach § 1 auferlegten Verpflichtungen können die zuständigen Behörden von den Arbeitgebern jederzeit Auskunft über die Tatbestände nach § 1 verlangen, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß sich die Verhältnisse, über die der Arbeitgeber nach § 1 Mitteilung zu machen hat, seit der letzten Mitteilung geändert haben.


§ 4



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61) auch im Land Berlin.


§ 5



Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.