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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden (ArbGMiVerpflV k.a.Abk.)
V. v. 16.08.1968 BGBl. I S. 981; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.09.1968; FNA: 7101-1 Allgemeine gewerberechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.09.1968; FNA: 7101-1 Allgemeine gewerberechtliche Vorschriften
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Eingangsformel
Auf Grund des § 139b Abs. 5 und des § 139g Abs. 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein Arbeitgeber, der den Vorschriften des § 139b Abs. 5 oder des § 139g Abs. 2 der Gewerbeordnung unterliegt, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde alle zwei Jahre bis zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt folgendes mitzuteilen:
- 1.
- Seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift;
- 2.
- Bezeichnung und Anschrift der von ihm betriebenen Arbeitsstätte; ist die Arbeitsstätte seit der letzten Mitteilung nach dieser Verordnung verlegt worden, so ist auch die frühere Anschrift mitzuteilen;
- 3.
- Name des Leiters der Arbeitsstätte;
- 4.
- den für die Arbeitsstätte zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung;
- 5.
- Zahl der Arbeitnehmer, getrennt nach männlichen, weiblichen und jugendlichen sowie nach inländischen und ausländischen Arbeitnehmern;
- 6.
- Zahl der in Heimarbeit Beschäftigten, an die er Heimarbeit ausgibt.
(2) In die Zahl der mitzuteilenden Arbeitnehmer nach Absatz 1 Nr. 5 sind die Lehrlinge und Anlernlinge einzubeziehen.
Nicht einzubeziehen sind
- 1.
- bei einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
- 2.
- die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit,
- 3.
- die leitenden Angestellten, wenn ihnen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist.
§ 2
(1) Die Form der Mitteilung und der für die Verhältnisse maßgebende Stichtag werden durch die zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt. Die zuständigen obersten Landesbehörden können auch einen längeren als den in § 1 Abs. 1 vorgesehenen Zeitabstand, in dem die Mitteilungen zu machen sind, bestimmen.
(2) Für die Mitteilung eines Arbeitgebers, der Arbeitnehmer
- 1.
- nur in einer bestimmten Jahreszeit (Campagne-Betrieb),
- 2.
- regelmäßig in einer bestimmten Jahreszeit ungewöhnlich verstärkt (Saison-Betrieb)
§ 3
Unbeschadet der den Arbeitgebern nach § 1 auferlegten Verpflichtungen können die zuständigen Behörden von den Arbeitgebern jederzeit Auskunft über die Tatbestände nach § 1 verlangen, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß sich die Verhältnisse, über die der Arbeitgeber nach § 1 Mitteilung zu machen hat, seit der letzten Mitteilung geändert haben.
§ 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61) auch im Land Berlin.
§ 5
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6475/index.htm