Unbeschadet der den Arbeitgebern nach §
1 auferlegten Verpflichtungen können die zuständigen Behörden von den Arbeitgebern jederzeit Auskunft über die Tatbestände nach §
1 verlangen, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß sich die Verhältnisse, über die der Arbeitgeber nach §
1 Mitteilung zu machen hat, seit der letzten Mitteilung geändert haben.