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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 3 - Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden (ArbGMiVerpflV k.a.Abk.)
V. v. 16.08.1968 BGBl. I S. 981; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.09.1968; FNA: 7101-1 Allgemeine gewerberechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.09.1968; FNA: 7101-1 Allgemeine gewerberechtliche Vorschriften
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§ 3
Unbeschadet der den Arbeitgebern nach § 1 auferlegten Verpflichtungen können die zuständigen Behörden von den Arbeitgebern jederzeit Auskunft über die Tatbestände nach § 1 verlangen, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß sich die Verhältnisse, über die der Arbeitgeber nach § 1 Mitteilung zu machen hat, seit der letzten Mitteilung geändert haben.
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