Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden (ArbGMiVerpflV k.a.Abk.)
V. v. 16.08.1968 BGBl. I S. 981; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.09.1968; FNA: 7101-1 Allgemeine gewerberechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 01.09.1968; FNA: 7101-1 Allgemeine gewerberechtliche Vorschriften
|
§ 2
(1) Die Form der Mitteilung und der für die Verhältnisse maßgebende Stichtag werden durch die zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt. Die zuständigen obersten Landesbehörden können auch einen längeren als den in § 1 Abs. 1 vorgesehenen Zeitabstand, in dem die Mitteilungen zu machen sind, bestimmen.
(2) Für die Mitteilung eines Arbeitgebers, der Arbeitnehmer
- 1.
- nur in einer bestimmten Jahreszeit (Campagne-Betrieb),
- 2.
- regelmäßig in einer bestimmten Jahreszeit ungewöhnlich verstärkt (Saison-Betrieb)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6475/a90297.htm