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§ 2 - Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)
V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 06.03.1999; FNA: 403-9-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 06.03.1999; FNA: 403-9-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 2 Bestandteile des Registerblatts für ein Luftfahrzeug
Das Registerblatt für ein Luftfahrzeug besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen. Die Aufschrift enthält die Bezeichnung "Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen" und die Nummer des Registerblatts. Die erste Abteilung trägt die Überschrift "Das Luftfahrzeug", die zweite Abteilung die Überschrift "Registerpfandrechte". Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster der Anlage 1. Spalte 1 der ersten Abteilung des Registerblatts muß auf der Rückseite des Registerblatts sowie auf Folgeseiten nicht vorgesehen werden.
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