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§ 4 - Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)
V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 06.03.1999; FNA: 403-9-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 06.03.1999; FNA: 403-9-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 4 Eintragung von Vormerkungen, Schutzvermerken und Widersprüchen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Schutzvermerke und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, werden in Spalte 4 der ersten Abteilung eingetragen.
(2) Eine Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wird in der zweiten Abteilung eingetragen, und zwar:
- 1.
- wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines Registerpfandrechts sichert, in den Spalten 1 bis 3,
- 2.
- in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.
(3) Für die Eintragung eines Schutzvermerks nach den §§ 86 und 95 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit den §§ 28 und 81 der Schiffsregisterordnung oder eines Widerspruchs gilt Absatz 2 sinngemäß. Eintragungen, die einen Schutzvermerk nach § 77 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen betreffen, erfolgen an derselben Stelle wie die entsprechenden Eintragungen für ein Registerpfandrecht.
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Zitierungen von § 4 LuftRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LuftRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 LuftRegV Inhalt der Abteilungen des Registerblatts für ein Ersatzteillager
... Für die Eintragung einer Vormerkung, eines Schutzvermerks und eines Widerspruchs gilt § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 ...
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