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§ 6 - Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)
V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 06.03.1999; FNA: 403-9-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 06.03.1999; FNA: 403-9-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 6 Inhalt der Abteilungen des Registerblatts für ein Ersatzteillager
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
- 1.
- in Spalte 1: die Bezeichnung der Stelle, an der die Ersatzteile lagern;
- 2.
- in Spalte 2: der Tag der Eintragung des Ersatzteillagers und die Löschung der Eintragung des Ersatzteillagers im Register.
(2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
- 1.
- in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
- 2.
- in Spalte 2: die Bezeichnung des auf die Ersatzteile erweiterten Pfandrechts nach Registerblatt, Abteilung und laufende Nummer sowie sonstige Angaben, die den Inhalt der Erweiterung betreffen;
- 3.
- in Spalte 3: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;
- 4.
- in Spalte 4: die Veränderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Erweiterungen;
- 5.
- in Spalte 5: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Erweiterung;
- 6.
- in Spalte 6: die Löschung der eingetragenen Erweiterungen.
(3) Für die Eintragung einer Vormerkung, eines Schutzvermerks und eines Widerspruchs gilt § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 sinngemäß.
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