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§ 7 - Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)
V. v. 02.03.1999
BGBl. I S. 279
; zuletzt geändert durch
Artikel 25
G. v. 20.11.2019
BGBl. I S. 1724
Geltung ab 06.03.1999; FNA: 403-9-1
Nebengesetze zum Sachenrecht
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 6 Vorschriften zitiert
Abschnitt 3 Führung des Registers und allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 6
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§ 8
§ 7 Anwendung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
(1) Für die Führung des Registers und das Verfahren gelten die §§
7
bis
11
, §
13
Abs. 1, 2 und 4, §§
13a
,
14
Abs. 1, §§
15
,
17
bis
24
und, soweit es um die Eintragung anderer Berechtigter als des Eigentümers geht, auch §
16
der
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
sinngemäß.
(2) Soweit nach §
86
Abs. 1 des
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
in Verbindung mit §
57
der
Schiffsregisterordnung
oder nach der
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Bekanntmachungen an den im Register eingetragenen Eigentümer erfolgen, tritt an dessen Stelle bei einem Registerblatt für ein Ersatzteillager derjenige, der als Eigentümer des belasteten Luftfahrzeugs eingetragen ist.
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