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§ 13 - Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)

V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 06.03.1999; FNA: 403-9-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 13 Vornahme und Wirksamwerden von Eintragungen



(1) Eine Eintragung in das maschinell geführte Register wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen worden ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind.

(2) Eintragungen sind von der gemäß § 96 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bestimmten Person vorzunehmen. Einer besonderen Verfügung hierzu bedarf es in diesem Falle nicht. Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, daß auch bei dem maschinell geführten Register die Eintragung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der für die Führung des Registers zuständigen Person vorgenommen werden soll.

(3) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme in den Datenspeicher ist zu verifizieren. Wenn die Eintragung nicht von der Person vorgenommen wird, die sie veranlaßt hat, beschränkt sich die Prüfung der eintragenden Person auf die Übereinstimmung mit der Eintragungsverfügung und die Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher.

(4) Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich im übrigen nach dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen und den Abschnitten 1 bis 3 dieser Verordnung. Soweit nach dieser Verordnung Unterstreichungen, Kreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen sowie Eintragungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten Register schwarz dargestellt werden.

(5) Für die Unterschrift unter der Eintragung gilt § 62 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung entsprechend. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.

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