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Anlage 1 - Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)

V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 06.03.1999; FNA: 403-9-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Anlage 1


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Erste Abteilung - Das Luftfahrzeug - (BGBl. I 1999 S. 283)

Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Zweite Abteilung - Registerpfandrechte - (BGBl. I 1999 S. 284)




 

Zitierungen von Anlage 1 LuftRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 LuftRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LuftRegV Bestandteile des Registerblatts für ein Luftfahrzeug
... Registerpfandrechte. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster der Anlage 1. Spalte 1 der ersten Abteilung des Registerblatts muß auf der Rückseite des ...