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Synopse aller Änderungen der Rinder-Salmonellose-Verordnung am 01.05.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2014 durch Artikel 2 der 4. TierSeuchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RindSalmV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Ist bei einem oder mehreren Tieren Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, unterliegt das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1. Alle Rinder des Bestandes sind, soweit noch nicht geschehen, nach § 19a der Viehverkehrsverordnung zu kennzeichnen.

2. Alle Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes sind an ihrem Standort so abzusondern, daß sie mit Rindern oder sonstigen mit ihnen zusammen gehaltenen Tieren des Bestandes oder anderer Besitzer nicht in Berührung kommen können.

3. Rinder dürfen aus dem Bestand oder dem betroffenen Teilbestand nicht entfernt werden.

4. Das Verenden oder die Notschlachtung von Rindern des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes ist unverzüglich dem beamteten Tierarzt mitzuteilen.

5. Rinder und andere für die Seuche empfängliche Tiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand oder den betroffenen Teilbestand verbracht werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. Die Milch von Kühen, bei denen Salmonellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b vorliegt, ist unschädlich zu beseitigen; sie darf statt dessen im eigenen Betrieb verfüttert werden, wenn sie zuvor aufgekocht worden ist. Die Milch der übrigen Kühe des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes ist entweder vor der Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben.

(Text neue Fassung)

6. Die Milch von Kühen, bei denen Salmonellose im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist vom Besitzer der Tiere unschädlich zu beseitigen. Sie darf statt dessen im eigenen Betrieb verfüttert werden, wenn sie zuvor aufgekocht worden ist. Die Milch der übrigen Kühe des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes ist entweder vor der Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben.

7. Gerätschaften, die zur Wartung und Pflege der nach Nummer 2 abgesonderten Rinder benutzt werden, und sonstige Gegenstände, insbesondere Milchbehältnisse, sind täglich, Stallungen und sonstige Standorte dieser Rinder mindestens wöchentlich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

8. Stallungen, Weideflächen oder sonstige Standorte, in oder auf denen sich nach Nummer 2 abgesonderte Rinder befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen der Räume oder Standorte, mit Ausnahme von Weiden, haben sie sich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 zulassen für das Verbringen von Rindern zur Schlachtung oder das Verbringen von Rindern, die sich auf Grund der nach § 3 Abs. 3 durchgeführten Untersuchungen nicht als Ausscheider von Salmonellen erwiesen haben.



§ 8


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 5 oder

2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Nr. 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,

2. einer Vorschrift des

a)
§ 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 über die Reinigung, Desinfektion oder Schadnagerbekämpfung,

b)
§ 2 Nr. 2 über das Kontrollbuch,

c)
§ 2 Nr. 3 Satz 3 über die unschädliche Beseitigung von Einwegschutzkleidung oder

d)
§ 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung von Futter oder Einstreu oder die Behandlung von Futter oder Dung

zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind entfernt,

4.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

5.
ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind oder ein anderes für die Seuche empfängliches Tier in den Bestand oder den betroffenen Teilbestand verbringt oder

6.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 Milch nicht unschädlich beseitigt, aufkocht oder abgibt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Nummer 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,

2. entgegen § 2 Nummer 1 Satz 2 eine Box, eine Bucht, eine Abteilung, einen Stall, eine Einrichtung oder einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

3. entgegen
§ 2 Nummer 2 Satz 1 ein Kontrollbuch nicht führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen
§ 2 Nummer 3 Satz 3 die Einwegschutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,

5. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 3 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 5 zuwiderhandelt,

6.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind entfernt,

7.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8.
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind oder ein anderes Tier verbringt,

9. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5
oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

10.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 Milch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

11. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stall
oder einen sonstigen Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

12. entgegen § 6 Absatz 2 erster Halbsatz Dung nicht oder nicht rechtzeitig packt, nicht oder nicht rechtzeitig bedeckt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer lagert oder

13. entgegen § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz flüssigen Abgang nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert.