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Änderung § 4 UVP-V Bergbau vom 09.09.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 UVP-V Bergbau a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2010 geltenden Fassung
§ 4 UVP-V Bergbau n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Übergangsvorschrift


(1) Die am 20. August 2005 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Die am 15. Dezember 2006 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(3) Die am 1. Mai 2008 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 Nr. 4a sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Die am 9. September 2010 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 Nummer 6a sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.