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Änderung § 4 UVP-V Bergbau vom 15.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 UVP-V Bergbau a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung
§ 4 UVP-V Bergbau n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

Die am 20. August 2005 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(Text neue Fassung)

(1) Die am 20. August 2005 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Die am 15. Dezember 2006
bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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