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Änderung § 4 UVP-V Bergbau vom 06.08.2016

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§ 4 UVP-V Bergbau a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2016 geltenden Fassung
§ 4 UVP-V Bergbau n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1957
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Übergangsvorschrift


(1) Die am 20. August 2005 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Die am 15. Dezember 2006 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(3) Die am 1. Mai 2008 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 Nr. 4a sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(4) Die am 9. September 2010 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 Nummer 6a sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) Für Vorhaben nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 2a, 2b, 2c, 8, 8a und 10, für die am 6. August 2016 ein genehmigter Betriebsplan der zuständigen Behörde vorliegt, wird die Verordnung in der bis zum 5. August 2016 geltenden Fassung angewendet.

(heute geltende Fassung)