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Änderung § 1 BAföG-AuslandszuschlagsV vom 01.08.2008
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§ 1 BAföG-AuslandszuschlagsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung | § 1 BAföG-AuslandszuschlagsV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zuschläge zu dem Bedarf | |
(Text alte Fassung) (1) Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen des § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet: 1. ein Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt wird, (§ 2), | (Text neue Fassung) (1) Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet: 1. ein monatlicher Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz durchgeführt wird und die Kaufkraft der nach dem Gesetz gewährten Leistungen am ausländischen Ausbildungsort unter deren Kaufkraft im Inland liegt (§ 2), |
2. die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (§ 3), 3. Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (§ 4), 4. Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 5). | |
Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes. | |
(2) Zuschläge nach dieser Verordnung werden nicht geleistet, soweit § 12 Abs. 4 des Gesetzes gilt. |
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