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Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)
V. v. 25.06.1986 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162
Geltung ab 01.07.1986; FNA: 2212-2-13 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.07.1986; FNA: 2212-2-13 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Zuschläge zu dem Bedarf
(1) Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet:
- 1.
- ein monatlicher Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz durchgeführt wird und die Kaufkraft der nach dem Gesetz gewährten Leistungen am ausländischen Ausbildungsort unter deren Kaufkraft im Inland liegt (§ 2),
- 2.
- die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (§ 3),
- 3.
- Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (§ 4),
- 4.
- Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 5).
(2) Zuschläge nach dieser Verordnung werden nicht geleistet, soweit § 12 Abs. 4 des Gesetzes gilt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) G. v. 24. Oktober 2010 BGBl. I S. 1422 m.W.v. 28. Oktober 2010
§ 2 Höhe des Auslandszuschlags
(1) Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kaufkraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes festsetzt. Bezugsgröße ist der Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes.
(2) Für Bewilligungszeiträume, die im ersten Halbjahr eines Jahres beginnen, ist der zum 1. Oktober des Vorjahres festgesetzte Prozentsatz maßgeblich, für Bewilligungszeiträume, die im zweiten Halbjahr eines Jahres beginnen, der zum 1. April desselben Jahres festgesetzte Prozentsatz. Der Prozentsatz gilt jeweils für den gesamten Bewilligungszeitraum.
Text in der Fassung des Artikels 6 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) G. v. 24. Oktober 2010 BGBl. I S. 1422 m.W.v. 28. Oktober 2010
§ 3 Studiengebühren
(1) Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 5.600 Euro geleistet.
(2) Über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus können Studiengebühren nur geleistet werden, wenn
- 1.
- die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann oder
- 2.
- im Einzelfall ein besonderes Studienvorhaben des Auszubildenden nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann und dies im Hinblick auf die Leistungen des Auszubildenden besonders förderungswürdig ist. Hierüber sind gutachtliche Stellungnahmen von zwei im Inland tätigen Hochschullehrern vorzulegen. Das Amt für Ausbildungsförderung kann in Zweifelsfällen weitere gutachtliche Stellungnahmen einholen.
(3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlaß oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland und zur Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz V. v. 15. Juli 2022 BGBl. I S. 1162 m.W.v. 22. Juli 2022
§ 4 Aufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort
(1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro.
(2) In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.
Text in der Fassung des Artikels 13 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) G. v. 23. Dezember 2007 BGBl. I S. 3254 m.W.v. 1. August 2008
§ 5 Aufwendungen für die Krankenversicherung
Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschlag in Höhe des Betrages nach § 13a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.
Text in der Fassung des Artikels 4 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1048 m.W.v. 1. August 2019
§ 6 Verhältnis zur Härteverordnung
1Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach dieser Verordnung geleistet. 2Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland und zur Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz V. v. 15. Juli 2022 BGBl. I S. 1162 m.W.v. 22. Juli 2022
§ 7 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 13 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) G. v. 23. Dezember 2007 BGBl. I S. 3254 m.W.v. 1. August 2008
§ 8 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 28. Oktober 2010 begonnen haben, ist § 2 bis zum 30. September 2010 in der bis zum 28. Oktober 2010 geltenden Fassung anzuwenden. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, gilt der Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kaufkraftausgleich nach den §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juni 2009 zum 1. April 2010 festgesetzt hat.
Text in der Fassung des Artikels 6 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) G. v. 24. Oktober 2010 BGBl. I S. 1422 m.W.v. 28. Oktober 2010
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