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§ 5 - Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)

V. v. 25.06.1986 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162
Geltung ab 01.07.1986; FNA: 2212-2-13 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 5 Aufwendungen für die Krankenversicherung



Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschlag in Höhe des Betrages nach § 13a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.





 

Frühere Fassungen von § 5 BAföG-AuslandszuschlagsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2019Artikel 4 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
aktuell vorher 01.08.2008Artikel 13 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
aktuellvor 01.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BAföG-AuslandszuschlagsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BAföG-AuslandszuschlagsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAföG-AuslandszuschlagsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BAföG-AuslandszuschlagsV Zuschläge zu dem Bedarf (vom 28.10.2010)
... der Ausbildung (§ 4), 4. Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 5 ). Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika nach § 5 Abs. 5 des ...
§ 7 BAföG-AuslandszuschlagsV Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vom 01.08.2008)
... Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
Artikel 4 26. BAföGÄndG Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
...  § 5 der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 ...

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 13 22. BAföGÄndG Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
...  1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3 und 5" wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 2" ersetzt. b) In ... a) Die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3 und 5" wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 2" ersetzt. b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Union" die ... 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro." 5. In § 5 wird das Wort „Zuschuss" durch das Wort „Zuschlag" ersetzt. 6. In ... Wort „Zuschlag" ersetzt. 6. In § 6 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 2" das Komma und die Angabe „3" gestrichen. 7. § 7 wird wie ... Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in ...