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Änderung § 3 BAföG-AuslandszuschlagsV vom 01.08.2008

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§ 3 BAföG-AuslandszuschlagsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung
§ 3 BAföG-AuslandszuschlagsV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Studiengebühren


(Text alte Fassung)

(1) Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden bis zur Höhe von 4.600 Euro je Studienjahr geleistet.

(Text neue Fassung)

(1) Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 5.600 Euro geleistet.

(2) Über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus können Studiengebühren nur geleistet werden, wenn

1. die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann oder

2. im Einzelfall ein besonderes Studienvorhaben des Auszubildenden nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann und dies im Hinblick auf die Leistungen des Auszubildenden besonders förderungswürdig ist. Hierüber sind gutachtliche Stellungnahmen von zwei im Inland tätigen Hochschullehrern vorzulegen. Das Amt für Ausbildungsförderung kann in Zweifelsfällen weitere gutachtliche Stellungnahmen einholen.

(3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlaß oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat.




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