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Änderung § 2 BAföG-AuslandszuschlagsV vom 01.01.2007

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§ 2 BAföG-AuslandszuschlagsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 2 BAföG-AuslandszuschlagsV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Höhe der Auslandszuschläge


(Text neue Fassung)

§ 2 Höhe des Auslandszuschlags


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(1) Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kaufkraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes festsetzt. Bezugsgröße ist der Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes.

(2) Für Bewilligungszeiträume, die im ersten Halbjahr eines Jahres beginnen, ist der zum 1. Oktober des Vorjahres festgesetzte Prozentsatz maßgeblich, für Bewilligungszeiträume, die im zweiten Halbjahr eines Jahres beginnen, der zum 1. April desselben Jahres festgesetzte Prozentsatz. Der Prozentsatz gilt jeweils für den gesamten Bewilligungszeitraum.