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Änderung § 1 BAföG-AuslandszuschlagsV vom 01.08.2008
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§ 1 BAföG-AuslandszuschlagsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung | § 1 BAföG-AuslandszuschlagsV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zuschläge zu dem Bedarf | |
(Text alte Fassung) (1) Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen des § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet: 1. ein Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt wird, (§ 2), | (Text neue Fassung) (1) Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet: 1. ein Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz durchgeführt wird, (§ 2), |
2. die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (§ 3), 3. Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (§ 4), 4. Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 5). | |
Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes. | |
(2) Zuschläge nach dieser Verordnung werden nicht geleistet, soweit § 12 Abs. 4 des Gesetzes gilt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6502/al13348-0.htm