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Änderung § 4 BAföG-AuslandszuschlagsV vom 01.08.2008
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§ 4 BAföG-AuslandszuschlagsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung | § 4 BAföG-AuslandszuschlagsV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Aufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort | |
(Text alte Fassung) (1) Nachweisbar notwendige Aufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort werden geleistet 1. zu einem Ausbildungsort in Europa für eine Hin- und Rückreise je Studienhalbjahr, 2. zu einem Ausbildungsort außerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise. | (Text neue Fassung) (1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. |
(2) In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden. |
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