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Änderung § 7 BAföG-AuslandszuschlagsV vom 01.08.2008
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§ 7 BAföG-AuslandszuschlagsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung | § 7 BAföG-AuslandszuschlagsV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254 |
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(Text alte Fassung) § 7 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 7 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes |
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 mit der Maßgabe in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 1986 beginnen; vom 1. Oktober 1986 an gilt sie ohne diese Maßgabe. | Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes. |
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