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Synopse aller Änderungen der BAföG-AuslandszuschlagsV am 28.10.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Oktober 2010 durch Artikel 6 des 23. BAföGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAföG-AuslandszuschlagsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BAföG-AuslandszuschlagsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
BAföG-AuslandszuschlagsV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Zuschläge zu dem Bedarf
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Höhe der Auslandszuschläge
(Text neue Fassung)

§ 2 Höhe des Auslandszuschlags
§ 3 Studiengebühren
§ 4 Aufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort
§ 5 Aufwendungen für die Krankenversicherung
§ 6 Verhältnis zur Härteverordnung
§ 7 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 8 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Zuschläge zu dem Bedarf


(1) Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. ein Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz durchgeführt wird, (§ 2),



1. ein monatlicher Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz durchgeführt wird und die Kaufkraft der nach dem Gesetz gewährten Leistungen am ausländischen Ausbildungsort unter deren Kaufkraft im Inland liegt (§ 2),

2. die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (§ 3),

3. Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (§ 4),

4. Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 5).

Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes.

(2) Zuschläge nach dieser Verordnung werden nicht geleistet, soweit § 12 Abs. 4 des Gesetzes gilt.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Höhe der Auslandszuschläge




§ 2 Höhe des Auslandszuschlags


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich bei einer Ausbildung


- in Europa für

Bosnien-Herzegowina | 90 Euro,

Island | 165 Euro,

Kroatien | 60 Euro,

Mazedonien | 60 Euro,

Moldau | 90 Euro,

Norwegen | 140 Euro,

Russische Föderation | 100 Euro,

Serbien, Montenegro | 60 Euro,

Ukraine | 90 Euro,

Weißrussland | 90 Euro,

- in Afrika für

Ägypten | 60 Euro,

Äthiopien | 90 Euro,

Botsuana | 90 Euro,

Burkina Faso | 115 Euro,

Cote d'Ivoire | 145 Euro,

Gabun | 200 Euro,

Ghana | 90 Euro,

Kamerun | 145 Euro,

Kenia | 90 Euro,

Kongo, Demokratische Republik | 200 Euro,

Madagaskar | 115 Euro,

Marokko | 60 Euro,

Namibia | 60 Euro,

Nigeria | 175 Euro,

Ruanda | 145 Euro,

Sambia | 90 Euro,

Senegal | 115 Euro,

Sierra Leone | 145 Euro,

Simbabwe | 90 Euro,

Sudan | 145 Euro,

Südafrika | 60 Euro,

Tansania | 90 Euro,

Tschad | 255 Euro,

Tunesien | 60 Euro,

Uganda | 90 Euro,

- in Amerika für

Argentinien | 60 Euro,

Bolivien | 90 Euro,

Brasilien | 80 Euro,

Chile | 60 Euro,

Costa Rica | 90 Euro,

Ecuador | 90 Euro,

El Salvador | 115 Euro,

Guatemala | 115 Euro,

Haiti | 145 Euro,

Honduras | 115 Euro,

Jamaika | 145 Euro,

Kanada | 85 Euro,

Kolumbien | 90 Euro,

Kuba | 145 Euro,

Mexiko | 90 Euro,

Nicaragua | 90 Euro,

Paraguay | 90 Euro,

Peru | 115 Euro,

Trinidad
und Tobago | 115 Euro,

Uruguay | 60 Euro,

Venezuela | 90 Euro,

Vereinigte Staaten von Amerika | 120 Euro,

- in Asien für

Armenien | 115 Euro,

Aserbaidschan | 90 Euro,

China | 95 Euro,

Georgien | 90 Euro,

Indien | 90 Euro,

Indonesien | 90 Euro,

Iran | 90 Euro,

Israel | 60 Euro,

Japan | 315 Euro,

Jemen | 90 Euro,

Jordanien | 90 Euro,

Kasachstan | 90 Euro,

Kirgisistan | 90 Euro,

Korea, Demokratische Volksrepublik | 175 Euro,

Korea, Republik | 145 Euro,

Libanon | 90 Euro,

Malaysia | 90 Euro,

Nepal | 90 Euro,

Pakistan | 90 Euro,

Philippinen | 90 Euro,

Singapur | 90 Euro,

Sri Lanka | 90 Euro,

Syrien | 115 Euro,

Tadschikistan | 115 Euro,

Taiwan | 90 Euro,

Thailand | 90 Euro,

Türkei | 90 Euro,

Turkmenistan | 90 Euro,

Usbekistan | 90 Euro,

Vereinigte Arabische Emirate | 90 Euro,

Vietnam | 90 Euro,

- in Australien für

Australien | 85 Euro,

Neuseeland | 85 Euro.


(2) Für die in Absatz 1 nicht genannten Staaten mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Auslandszuschlag auf monatlich 50 Euro festgesetzt. In diesen Fällen kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ein höherer Zuschlag festgesetzt werden, wenn dies zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten und von Kaufkraftunterschieden erforderlich ist.

(3) Wird im Ausland ein neuer Staat gebildet, so gilt
für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die Regelung über die Höhe der Auslandszuschläge nach § 2 Abs. 1 fort.



(1) Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kaufkraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes festsetzt. Bezugsgröße ist der Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes.

(2) Für Bewilligungszeiträume, die im ersten Halbjahr eines Jahres beginnen, ist der zum 1. Oktober des Vorjahres festgesetzte Prozentsatz maßgeblich, für Bewilligungszeiträume, die im zweiten Halbjahr eines Jahres beginnen, der zum 1. April desselben Jahres festgesetzte Prozentsatz. Der Prozentsatz gilt jeweils für den gesamten Bewilligungszeitraum.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 (neu)




§ 8 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


vorherige Änderung

 


Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 28. Oktober 2010 begonnen haben, ist § 2 bis zum 30. September 2010 in der bis zum 28. Oktober 2010 geltenden Fassung anzuwenden. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, gilt der Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kaufkraftausgleich nach den §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juni 2009 zum 1. April 2010 festgesetzt hat.