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Synopse aller Änderungen der BAföG-AuslandszuschlagsV am 22.07.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2022 durch Artikel 1 des BAföG-AuslandszuschlagsVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAföG-AuslandszuschlagsV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BAföG-AuslandszuschlagsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung | BAföG-AuslandszuschlagsV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Studiengebühren | |
(Text alte Fassung) (1) Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 4.600 Euro geleistet. | (Text neue Fassung) (1) Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 5.600 Euro geleistet. |
(2) Über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus können Studiengebühren nur geleistet werden, wenn 1. die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann oder 2. im Einzelfall ein besonderes Studienvorhaben des Auszubildenden nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann und dies im Hinblick auf die Leistungen des Auszubildenden besonders förderungswürdig ist. Hierüber sind gutachtliche Stellungnahmen von zwei im Inland tätigen Hochschullehrern vorzulegen. Das Amt für Ausbildungsförderung kann in Zweifelsfällen weitere gutachtliche Stellungnahmen einholen. (3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlaß oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat. | |
§ 6 Verhältnis zur Härteverordnung | |
1 Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach dieser Verordnung geleistet. 2 Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) geändert worden ist, findet insoweit keine Anwendung. | 1 Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach dieser Verordnung geleistet. 2 Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit keine Anwendung. |
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