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§ 34 - Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)

G. v. 30.07.1979 BGBl. I S. 1317 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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§ 34 Inhalt der Eintragung



Die Eintragung muß enthalten

1.
Vor- und Familiennamen,

2.
Geburtsdatum,

3.
Wohnort und Wohnung,

4.
die Unterschrift.



 

Zitierungen von § 34 G Artikel 29 Abs. 6

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 G Artikel 29 Abs. 6 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in G Artikel 29 Abs. 6 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 G Artikel 29 Abs. 6 Ungültige Eintragungen
... sind Eintragungen, die 1. nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten, 2. die Person des Eingetragenen nicht ...