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Änderung § 40 G Artikel 29 Abs. 6 vom 27.06.2020
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§ 40 G Artikel 29 Abs. 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 40 G Artikel 29 Abs. 6 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über | (Text neue Fassung) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über |
1. das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Ausübung, 2. die Erteilung von Stimmscheinen und Eintragungsscheinen, 3. die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Abstimmungs- und Eintragungsorgane, 4. die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungsbezirke und ihre Bekanntmachung, 5. die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungs- und Eintragungsräume, 6. die Abstimmungs- und Eintragungshandlung, 7. die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbezirken, kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, 8. die Briefabstimmung, 9. die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs- und Befragungsergebnisse, 10. das Zulassungsverfahren bei Anträgen auf Volksbegehren, 11. das Eintragungsverfahren, 12. die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-, Eintragungs- und Befragungsunterlagen. |
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