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Änderung § 2 Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 08.09.2015
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 328 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Verwaltung des Ausgleichsfonds | |
(1) Der Ausgleichsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes. Auf das Sondervermögen sind die §§ 1 und 25 der Bundeshaushaltsordnung nicht anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat einen Wirtschaftsplan für jedes Kalenderjahr aufzustellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bedarf. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Bundestag und dem Bundesrat im Laufe des nächsten Kalenderjahres zur Entlastung gesondert Rechnung zu legen. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat einen Wirtschaftsplan für jedes Kalenderjahr aufzustellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Bundestag und dem Bundesrat im Laufe des nächsten Kalenderjahres zur Entlastung gesondert Rechnung zu legen. |
(3) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuldmitübernahme nach § 1 Abs. 3 des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) für die Verbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds seine Verpflichtungen nicht durch eigene Einnahmen erfüllen kann, werden die Zahlungen aus dem Bundeshaushalt geleistet. (4) Der Ausgleichsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. |
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