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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben
§ 10 - Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung (MilchFettVerbrV k.a.Abk.)
V. v. 18.01.1984 BGBl. I S. 99; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 04.08.1981; FNA: 7847-11-4-50 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.08.1981; FNA: 7847-11-4-50 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Berechtigungsscheine
(1) Eine in § 9 bezeichnete Einrichtung (gemeinnützige Einrichtung) erhält von der Bundesanstalt auf Antrag einen Berechtigungsschein für den Bezug verbilligter Butter. Der Antrag ist nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu stellen.
(2) Der Antrag muß enthalten
- 1.
- eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Einrichtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Personen,
- 2.
- eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnützige Einrichtung verpflichtet,
- a)
- die Butter nur zum Verbrauch durch Personen ihres Bereiches zu verwenden,
- b)
- der Bundesanstalt auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,
- c)
- einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag an die Bundesanstalt zu zahlen, wenn die Butter nicht nach Maßgabe von Buchstabe a verwendet wird.
(3) Dem Erstantrag ist ferner eine Bescheinigung
- 1.
- des Finanzamtes in den Fällen des § 9 Nr. 1 und 3,
- 2.
- des Trägers im Falle des § 9 Nr. 2 oder
- 3.
- des Sozialamtes im Falle des § 9 Nr. 4
(4) (weggefallen)
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung V. v. 8. November 2006 BGBl. I S. 2593 m.W.v. 1. Januar 2007
Frühere Fassungen von § 10 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 08.11.2006 BGBl. I S. 2593 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MilchFettVerbrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchFettVerbrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 MilchFettVerbrV Zubereitung von Speisen durch Dritte (vom 31.03.2007)
... eines Dritten bedienen. Die Verantwortung für die zweckgerechte Verwendung der Butter (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) verbleibt bei der gemeinnützigen Einrichtung. (2) Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
V. v. 08.11.2006 BGBl. I S. 2593
Artikel 1 3. MilchFettVerbrVÄndV
... 1. In § 2 werden a) die Wörter „nach Abschnitt 2 die in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannte Stelle und" gestrichen und b) das Wort „sind" ... b) das Wort „sind" durch das Wort „ist" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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