§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.11.2006 BGBl. I S. 2593 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach Abschnitt 2 die in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannte Stelle und nach Abschnitt 4 die Bundesfinanzverwaltung zuständig sind. | (Text neue Fassung) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach Abschnitt 4 die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist. |