Änderung § 11 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 01.01.2007

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.11.2006 BGBl. I S. 2593

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§ 11 Verpflichtungen der gemeinnützigen Einrichtung


Die gemeinnützige Einrichtung hat

1. die für sie vorgesehene Ausfertigung des Berechtigungsscheines und die Unterlagen über den Bezug und die Verwendung der Butter sowie über die Anzahl der an der Gemeinschaftsverpflegung im jeweiligen Bezugszeitraum teilnehmenden Personen sieben Jahre nach Maßgabe des § 3 aufzubewahren;

(Text alte Fassung)

2. die zuständige Landesstelle, wenn sich die Voraussetzungen für den Bezug der Butter nach § 9 ändern oder fortfallen, unaufgefordert und unverzüglich hiervon zu unterrichten;

3. im Falle des Kaufs bei einem zugelassenen Lieferanten bei der Übernahme der Butter zu bestätigen, daß es sich um "Markenbutter" handelt;

4. der zuständigen Landesstelle und dem Landesrechnungshof das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

2. die Bundesanstalt, wenn sich die Voraussetzungen für den Bezug der Butter nach § 9 ändern oder fortfallen, unaufgefordert und unverzüglich hiervon zu unterrichten;

3. im Falle des Kaufs bei einem zugelassenen Lieferanten bei der Übernahme der Butter zu bestätigen, daß es sich um 'Markenbutter' handelt;

4. der Bundesanstalt das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.




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