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Änderung § 14 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 01.01.2007

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.11.2006 BGBl. I S. 2593
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Überwachung


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Überwachung der Verwendung der Butter im Bereich der gemeinnützigen Einrichtungen einschließlich der Dritten im Sinne des § 13 obliegt der zuständigen Landesstelle.

(2) Die zuständigen Landesstellen übersenden der Bundesanstalt sämtliche Prüfberichte über die in den gemeinnützigen Einrichtungen und bei Dritten durchgeführten Kontrollen. Die Prüfberichte werden nach den von der Bundesanstalt erstellten und den Landesstellen bekannt gegebenen Prüfrichtlinien abgegeben. Außerdem teilen die zuständigen Landesstellen der Bundesanstalt bis zum 1. November eines jeden Jahres

1. die Anzahl der in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen gemeinnützigen Einrichtungen,

2. die Zahl der im vorangegangenen Haushaltsjahr der Europäischen Union durchgeführten Kontrollen,

3. die Methode für die Auswahl der zu überprüfenden Anträge,

4. die Änderungen in den Anweisungen für die Durchführung der Kontrollen

mit.



 
 

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