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Änderung § 19 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 31.03.2007

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2007 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Bezug aus anderen Mitgliedstaaten


(Text alte Fassung)

(1) Auf Antrag werden unter amtliche Überwachung gestellt

1. Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in das Inland verbracht worden ist, um hier zur Herstellung von Butterfett für den direkten Verbrauch verwendet zu werden, sowie

2.
Butterfett, das aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland verbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch verwendet zu werden.

Im Falle von Satz 1 Nr. 1 ist der Erlaubnisschein (§ 16 Abs. 1) mit dem Antrag vorzulegen.


(Text neue Fassung)

(1) Auf Antrag wird Butterfett, das aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland verbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch verwendet zu werden, unter amtliche Überwachung gestellt.

(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei der Zollstelle, in deren Bezirk die Waren in das Inland verbracht werden, zu stellen. Die Waren, auf die sich der Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplares anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem von der Bundesfinanzverwaltung bekanntgegebenen Muster in drei Stücken abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle die Ware dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung und unterrichtet die Bundesanstalt. Die Zollstelle bestätigt die zweck- und fristgerechte Verwendung der Ware im Kontrollexemplar erst dann, wenn ihr eine entsprechende Mitteilung der Bundesanstalt zugegangen ist.