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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben

Abschnitt 4 - Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung (MilchFettVerbrV k.a.Abk.)


Abschnitt 4 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr

§ 18 Lieferung in andere Mitgliedstaaten



(1) (aufgehoben)

(2) Soll Butterfett in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für den direkten Verbrauch geliefert werden, so ist es der Zollstelle, in deren Bezirk es hergestellt worden ist, zur amtlichen Überwachung zu gestellen. Dabei ist eine Bescheinigung der Bundesanstalt über die Verarbeitung der Butter oder des Rahms sowie ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.




§ 19 Bezug aus anderen Mitgliedstaaten



(1) Auf Antrag wird Butterfett, das aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland verbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch verwendet zu werden, unter amtliche Überwachung gestellt.

(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei der Zollstelle, in deren Bezirk die Waren in das Inland verbracht werden, zu stellen. Die Waren, auf die sich der Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplares anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem von der Bundesfinanzverwaltung bekanntgegebenen Muster in drei Stücken abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle die Ware dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung und unterrichtet die Bundesanstalt. Die Zollstelle bestätigt die zweck- und fristgerechte Verwendung der Ware im Kontrollexemplar erst dann, wenn ihr eine entsprechende Mitteilung der Bundesanstalt zugegangen ist.




§ 19a (aufgehoben)