§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen (PrfgZFrankrGlStV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1977 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch V. v. 25.09.1991 BGBl. I S. 1956
Geltung ab 24.06.1977; FNA: 806-21-11-2 Berufliche Bildung

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Französische Prüfungszeugnisse werden den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.



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