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Änderung § 4 PostLZulV vom 20.12.2007

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§ 4 PostLZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2007 geltenden Fassung
§ 4 PostLZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2007 geltenden Fassung
durch § 10 V. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2938
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.10.2013) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Leistungszulage für besondere Güte der Leistung


(1) Beamte können eine Leistungszulage für besondere Güte der Leistung (Gütezulage) erhalten. Die besondere Güte der Leistung, die sich aufgrund eindeutig feststellbarer Arbeitsergebnisse erwiesen haben muß, ist nach den Anforderungen und dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit zu bewerten; neuen Aufgaben ist dabei in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Die Leistung muß auf Grund der vorzugebenden Bewertungsmerkmale erheblich über dem Durchschnitt liegen und gegenüber der Leistung vergleichbarer Beamter vorzugswürdig sein. Für die Zukunft muß eine entsprechende Leistung zu erwarten sein.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung der Gütezulage ist unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen und Bewertungen zu begründen.


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Anm. d. Red.:
gemäß § 14 V. v. 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475) für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten außer Kraft getreten am 23.12.2005

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

Anm. d. Red.:
gemäß § 10 V. v. 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938) für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten außer Kraft getreten am 20.12.2007

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.10.2013)