Artikel 10 - Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (11. LuftVGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2432, 3127
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 96-1/4 Luftverkehr

Artikel 10 Bekanntmachungsbefugnis



Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.



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