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Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (11. LuftVGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 bis 8 (Änderung und Aufhebung von Vorschriften)
Artikel 1 bis 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Artikel 9 Übergangsregelung
Die Form und die Abmessungen bisher bestehender, von diesem Gesetz abweichender Bauschutzbereiche richten sich ab dem 1. Februar 1999 nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes über den Bauschutzbereich. Die §§ 16, 16a, 18, 19 des Luftverkehrsgesetzes finden Anwendung. Die zuständige Luftfahrtbehörde kann auf Antrag des Flugplatzunternehmers den bisherigen Bauschutzbereich abweichend von Satz 1 aufrechterhalten, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Artikel 10 Bekanntmachungsbefugnis
Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 10a (Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen)
Artikel 11 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikel 5 bis 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tage des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 23 (§ 27 Abs. 1 LuftVG) tritt außer Kraft, sobald eine Rechtsverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in Luftfahrzeugen auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) in der jeweils geltenden Fassung in Kraft getreten ist. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 18. September 1980 (BGBl. I S. 1729) außer Kraft.
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